vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 34 BB-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.11.2005

Totpump- und Druckentlastungseinrichtungen

§ 34

(1) Bei Arbeiten an Bohrlöchern, bei denen die Möglichkeit eines Ausbruchs nicht ausgeschlossen werden kann, gilt Folgendes:

  1. 1. Der Bohrlochkopf muss mit absperrbaren Anschlüssen versehen sein, durch die Gase oder Flüssigkeiten gefahrlos aus dem Bohrloch abgelassen oder in das Bohrloch eingepumpt werden können. Der Anschluss zum Einpumpen muss so beschaffen sein, dass die Spülungspumpen oder andere Hochdruckpumpen schnell und gefahrlos angeschlossen werden können.
  2. 2. In sicherer Entfernung vom Bohrloch ist eine mit dem Bohrlochkopf verbundene Druckentlastungseinrichtung vorzusehen, die ein kontrolliertes und gefahrloses Ableiten von Gasen und Flüssigkeiten aus dem Bohrloch gewährleistet.

(2) Die Totpump- und Druckentlastungseinrichtungen sind nach dem Aufbau auf ordnungsgemäßen Zustand und Betriebssicherheit zu prüfen.

(3) Kann die Notwendigkeit eines Abfackelns nicht ausgeschlossen werden, so ist vor Beginn der Arbeiten eine Fackelanlage zu errichten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte