Absperreinrichtungen
§ 33
(1) Bei Arbeiten an Bohrlöchern, bei denen die Möglichkeit eines Ausbruchs nicht ausgeschlossen werden kann, muss der Bohrlochkopf mit Absperreinrichtungen ausgerüstet sein, die im Falle eines Ausbruches den Vollabschluss des Bohrloches und den Abschluss des Ringraumes gewährleisten.
(2) Besteht vor Einbringen der Ankerrohrtour und Installation der Absperreinrichtungen die Notwendigkeit, zugeflossene Medien sicher abzuleiten, so ist der Bohrlochkopf mit einer Einrichtung zu versehen, welche ein Entlasten des Bohrloches sowie ein gefahrloses Ableiten zugeflossener Medien gewährleistet.
(3) Es ist dafür zu sorgen, dass der Bohrstrang jederzeit schnell geschlossen werden kann.
(4) Absperreinrichtungen dürfen nur abgebaut oder unwirksam gemacht werden, wenn das Bohrloch gesichert ist.
(5) Absperreinrichtungen müssen von einer geeigneten Stelle in sicherer Entfernung vom Bohrloch aus bedient werden können. Zusätzlich müssen die Absperreinrichtungen an Bohrlöchern von Bohrungen und an Bohrlöchern von Sonden mit besonderem Gefahrenpotenzial vom Hebewerksstand aus bedient werden können.
(6) Steuerleitungen der Absperreinrichtungen müssen brandbeständig und armiert ausgeführt sein.
(7) Absperreinrichtungen sind vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme, nach jeder Instandsetzung, nach jedem Umbau, nach jedem Backenwechsel, nach außergewöhnlichen Ereignissen und darüber hinaus in dem Stand der Technik entsprechenden Abständen wiederkehrend durch eine geeignete und fachkundige Person auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und auf Betriebssicherheit zu prüfen. Über sämtliche Prüfungen sind Aufzeichnungen zu führen.
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