§ 34 B-GlBG

Alte FassungIn Kraft seit 13.2.1993

Geschäftsführung der Interministeriellen Arbeitsgruppe

§ 34

(1) § 34.Die Interministerielle Arbeitsgruppe ist mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden einzuberufen.

(2) Auf die Geschäftsführung der Interministeriellen Arbeitsgruppe ist § 24 Abs. 3, 4, 6 und 7 anzuwenden.