§ 34 B-GlBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Geschäftsführung der Interministeriellen Arbeitsgruppe

§ 34

(1) § 34.Die Interministerielle Arbeitsgruppe ist mindestens einmal jährlich von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden einzuberufen.

(2) Auf die Geschäftsführung der Interministeriellen Arbeitsgruppe ist § 24 Abs. 3, 4, 6 und 7 anzuwenden.