Ausstattung der Wahllokale
§ 34.
(1) Die Wahllokale müssen für die Abwicklung der Wahl geeignet sein und dürfen sich nicht im Besitz einer wahlwerbenden Gruppe oder einer politischen Partei befinden, sofern es sich nicht um ein Wahllokal in einem Betriebswahlsprengel für die Beschäftigten einer politischen Partei handelt.
(2) Die Wahllokale haben die für die Wahl notwendigen Einrichtungsgegenstände wie Tische und Sessel für die Wahlkommission und die Wahlzeugen und die Wahlzellen in einem für die Durchführung der Wahlhandlung bereiten Zustand aufzuweisen. Die Gemeinden haben die von ihnen zur Verfügung zu stellenden Wahllokale in einem für die Wahldurchführung bereiten Zustand auf ihre Kosten bereitzustellen; werden solche Wahllokale für den Allgemeinen Wahlsprengel verwendet, so hat die Arbeiterkammer auf eigene Kosten für die zur Herstellung der allenfalls erforderlichen On‑Line‑Verbindung für die Wählerliste notwendigen technischen Voraussetzungen zu sorgen.
(3) Das Wahlbüro hat die Wahlurnen bereitzustellen. Die Wahlurnen sind zu numerieren und zu versiegeln bzw. so zu gestalten, daß jedes unzulässige Öffnen vor oder während der Wahlhandlung erkennbar ist (Einwegurne). Der für die Ausgabe zuständigen Wahlleiter (Wahlkommissär) hat zu prüfen, ob die Urne leer und die Einwurföffnung verschlossen ist. Die Ausgabe der Urnen an die Vorsitzenden der Sprengelwahlkommissionen hat durch die Wahlleiter – in Bezug auf den Allgemeinen Wahlsprengel durch den Wahlkommissär – zu erfolgen, wobei festzuhalten ist, welche Sprengelwahlkommission welche Wahlurne erhalten hat.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10009091
Dokumentnummer
NOR12115041
alte Dokumentnummer
N6199812664O
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