vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 345 LAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2024

Betriebsvereinbarungen

§ 345.

(1) Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 129 können in folgenden Angelegenheiten abgeschlossen werden:

  1. 1. Allgemeine Ordnungsvorschriften, die das Verhalten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Betrieb regeln;
  2. 2. Auswahl der BVKasse nach § 89 oder nach dem BMSVG;
  3. 3. Grundsätze der betrieblichen Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die im Rahmen einer Überlassung tätig sind;
  4. 4. generelle Festsetzung des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit, der Dauer und Lage der Arbeitspausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
  5. 5. Art und Weise der Abrechnung und insbesondere Zeit und Ort der Auszahlung der Bezüge;
  6. 6. Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der Folgen einer Betriebsänderung im Sinne des § 358 Abs. 1 Z 1 bis 7, sofern diese wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft mit sich bringt;
  7. 7. Art und Umfang der Teilnahme des Betriebsrates an der Verwaltung von betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen;
  8. 8. Maßnahmen zur zweckentsprechenden Benützung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln;
  9. 9. Richtlinien für die Vergabe von Werk- und Dienstwohnungen;
  10. 10. Maßnahmen und Einrichtungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
  11. 11. Maßnahmen zur menschengerechten Arbeitsgestaltung;
  12. 12. Grundsätze betreffend den Verbrauch des Erholungsurlaubes;
  13. 13. Entgeltfortzahlungsansprüche für den zur Teilnahme an Betriebs-, Gruppen- oder Betriebshauptversammlungen erforderlichen Zeitraum und damit im Zusammenhang stehende Fahrtkostenvergütungen;
  14. 14. Erstattung von Auslagen und Aufwendungen sowie Regelung von Aufwandsentschädigungen;
  15. 15. Anordnung der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit;
  16. 16. betriebliches Vorschlagswesen;
  17. 17. Gewährung von Zuwendungen aus besonderen betrieblichen Anlässen;
  18. 18. Systeme der Gewinnbeteiligung sowie die Einführung von leistungs- und erfolgsbezogenen Prämien und Entgelten nicht nur für einzelne Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, soweit diese Prämien und Entgelte nicht unter § 343 Abs. 1 Z 4 fallen;
  19. 19. Maßnahmen zur Sicherung der von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eingebrachten Gegenstände;
  20. 20. betriebliche Pensions- und Ruhegeldleistungen;
  21. 21. Art und Umfang der Mitwirkung des Betriebsrates an der Planung und Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung und betrieblicher Schulungs- und Bildungseinrichtungen sowie die Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung von betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen;
  22. 22. betriebliches Beschwerdewesen;
  23. 23. Rechtsstellung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Krankheit und Unfall;
  24. 24. Kündigungsfristen und Gründe zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
  25. 25. Maßnahmen im Sinne der §§ 343 Abs. 1 und 344 Abs. 1;
  26. 26. Maßnahmen der betrieblichen Frauenförderung (Frauenförderpläne) sowie Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf;
  27. 27. Festlegung des Beginns und Verlängerung der Frist für die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches (§ 306);
  28. 28. Festlegung von Rahmenbedingungen für die Übertrittsmöglichkeit in das Abfertigungsrecht nach den §§ 86 bis 95 oder nach dem BMSVG;
  29. 29. Festlegung von Rahmenbedingungen für Arbeit in Telearbeit.

(2) Kommt in den in Abs. 1 Z 1 bis 8 bezeichneten Angelegenheiten zwischen Betriebsinhaberin bzw. Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluss, die Abänderung oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande, so entscheidet ‑ insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag oder Satzung nicht vorliegt ‑ auf Antrag eines der Streitteile die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle.

(3) In Betrieben, in denen dauernd nicht mehr als 35 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist Abs. 1 Z 9, in Betrieben, in denen dauernd weniger als 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, auch Abs. 1 Z 6 nicht anzuwenden.

Schlagworte

Schulungseinrichtung, Bildungseinrichtung, Werkwohnung, Betriebsversammlung, Gruppenversammlung, Pensionsleistung, Schulungseinrichtung, Bildungseinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2024

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40264619

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte