Betriebsvereinbarungen
§ 345.
(1) Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 129 können in folgenden Angelegenheiten abgeschlossen werden:
- 1. Allgemeine Ordnungsvorschriften, die das Verhalten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Betrieb regeln;
- 2. Auswahl der BVKasse nach § 89 oder nach dem BMSVG;
- 3. Grundsätze der betrieblichen Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die im Rahmen einer Überlassung tätig sind;
- 4. generelle Festsetzung des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit, der Dauer und Lage der Arbeitspausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
- 5. Art und Weise der Abrechnung und insbesondere Zeit und Ort der Auszahlung der Bezüge;
- 6. Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der Folgen einer Betriebsänderung im Sinne des § 358 Abs. 1 Z 1 bis 7, sofern diese wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft mit sich bringt;
- 7. Art und Umfang der Teilnahme des Betriebsrates an der Verwaltung von betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen;
- 8. Maßnahmen zur zweckentsprechenden Benützung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln;
- 9. Richtlinien für die Vergabe von Werk- und Dienstwohnungen;
- 10. Maßnahmen und Einrichtungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
- 11. Maßnahmen zur menschengerechten Arbeitsgestaltung;
- 12. Grundsätze betreffend den Verbrauch des Erholungsurlaubes;
- 13. Entgeltfortzahlungsansprüche für den zur Teilnahme an Betriebs-, Gruppen- oder Betriebshauptversammlungen erforderlichen Zeitraum und damit im Zusammenhang stehende Fahrtkostenvergütungen;
- 14. Erstattung von Auslagen und Aufwendungen sowie Regelung von Aufwandsentschädigungen;
- 15. Anordnung der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit;
- 16. betriebliches Vorschlagswesen;
- 17. Gewährung von Zuwendungen aus besonderen betrieblichen Anlässen;
- 18. Systeme der Gewinnbeteiligung sowie die Einführung von leistungs- und erfolgsbezogenen Prämien und Entgelten nicht nur für einzelne Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, soweit diese Prämien und Entgelte nicht unter § 343 Abs. 1 Z 4 fallen;
- 19. Maßnahmen zur Sicherung der von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eingebrachten Gegenstände;
- 20. betriebliche Pensions- und Ruhegeldleistungen;
- 21. Art und Umfang der Mitwirkung des Betriebsrates an der Planung und Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung und betrieblicher Schulungs- und Bildungseinrichtungen sowie die Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung von betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen;
- 22. betriebliches Beschwerdewesen;
- 23. Rechtsstellung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Krankheit und Unfall;
- 24. Kündigungsfristen und Gründe zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
- 25. Maßnahmen im Sinne der §§ 343 Abs. 1 und 344 Abs. 1;
- 26. Maßnahmen der betrieblichen Frauenförderung (Frauenförderpläne) sowie Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf;
- 27. Festlegung des Beginns und Verlängerung der Frist für die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches (§ 306);
- 28. Festlegung von Rahmenbedingungen für die Übertrittsmöglichkeit in das Abfertigungsrecht nach den §§ 86 bis 95 oder nach dem BMSVG;
- 29. Festlegung von Rahmenbedingungen für Arbeit in Telearbeit.
(2) Kommt in den in Abs. 1 Z 1 bis 8 bezeichneten Angelegenheiten zwischen Betriebsinhaberin bzw. Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluss, die Abänderung oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande, so entscheidet ‑ insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag oder Satzung nicht vorliegt ‑ auf Antrag eines der Streitteile die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle.
(3) In Betrieben, in denen dauernd nicht mehr als 35 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist Abs. 1 Z 9, in Betrieben, in denen dauernd weniger als 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, auch Abs. 1 Z 6 nicht anzuwenden.
Schlagworte
Schulungseinrichtung, Bildungseinrichtung, Werkwohnung, Betriebsversammlung, Gruppenversammlung, Pensionsleistung, Schulungseinrichtung, Bildungseinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2024
Gesetzesnummer
20011524
Dokumentnummer
NOR40264619
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