Unterabschnitt 23i
Mitwirkung in personellen Angelegenheiten Personelles Informationsrecht
§ 346.
Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über den künftigen Bedarf an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und die im Zusammenhang damit in Aussicht genommenen personellen Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20011524
Dokumentnummer
NOR40232965
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)