§ 33e.
Die Bewilligung zum Betrieb einer dislozierten Abgabestelle ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn
- 1. die Konzession zum Betrieb der öffentlichen Apotheke gemäß § 19 ApoG zurückgenommen oder entzogen wird oder
- 2. die Bewilligungsvoraussetzungen gemäß § 33a Abs. 1 nicht vorliegen oder wegfallen.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2025
Gesetzesnummer
20003947
Dokumentnummer
NOR40267752
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