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§ 33a ABO 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.1.2025

2. Abschnitt

Dislozierte Abgabestellen

§ 33a.

(1) Dislozierte Abgabestellen (§ 8b ApoG) sind auf Antrag von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bewilligen, wenn

  1. 1. sich die dislozierte Abgabestelle im Versorgungsgebiet der Apotheke befinden soll,
  2. 2. sich in der Ortschaft, für die eine dislozierte Abgabestelle beantragt wird, keine öffentliche Apotheke oder Filialapotheke befindet,
  3. 3. dadurch auf Grund einer Wegersparnis oder besseren Erreichbarkeit die Arzneimittelversorgung wesentlich erleichtert wird,
  4. 4. geeignete Räumlichkeiten gemäß § 33d glaubhaft gemacht werden und
  5. 5. eine ordnungsgemäße Abgabe von Arzneimitteln sichergestellt ist.

(2) Dem Antrag gemäß Abs. 1 sind folgende Unterlagen beizulegen:

  1. 1. Beschreibung des in Aussicht genommenen Standortes,
  2. 2. Konzept über die geplanten Abgabezeiten,
  3. 3. Konzept über die personelle und räumliche Einrichtung und Ausstattung.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2025

Gesetzesnummer

20003947

Dokumentnummer

NOR40267748

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