2. Abschnitt
Dislozierte Abgabestellen
§ 33a.
(1) Dislozierte Abgabestellen (§ 8b ApoG) sind auf Antrag von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bewilligen, wenn
- 1. sich die dislozierte Abgabestelle im Versorgungsgebiet der Apotheke befinden soll,
- 2. sich in der Ortschaft, für die eine dislozierte Abgabestelle beantragt wird, keine öffentliche Apotheke oder Filialapotheke befindet,
- 3. dadurch auf Grund einer Wegersparnis oder besseren Erreichbarkeit die Arzneimittelversorgung wesentlich erleichtert wird,
- 4. geeignete Räumlichkeiten gemäß § 33d glaubhaft gemacht werden und
- 5. eine ordnungsgemäße Abgabe von Arzneimitteln sichergestellt ist.
(2) Dem Antrag gemäß Abs. 1 sind folgende Unterlagen beizulegen:
- 1. Beschreibung des in Aussicht genommenen Standortes,
- 2. Konzept über die geplanten Abgabezeiten,
- 3. Konzept über die personelle und räumliche Einrichtung und Ausstattung.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2025
Gesetzesnummer
20003947
Dokumentnummer
NOR40267748
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