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§ 33b ABO 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.1.2025

§ 33b.

In einer dislozierten Abgabestelle hat ein Apotheker/eine Apothekerin während der Abgabezeiten durchgehend anwesend zu sein. Der Leiter/die Leiterin der öffentlichen Apotheke trägt die pharmazeutisch-fachliche Verantwortung dafür, dass

  1. 1. die apotheken- und arzneimittelrechtlichen Vorschriften eingehalten werden sowie
  2. 2. den allgemeinen Geboten der Hygiene und der pharmazeutischen Wissenschaft entsprochen wird.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2025

Gesetzesnummer

20003947

Dokumentnummer

NOR40267749

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