§ 33b.
In einer dislozierten Abgabestelle hat ein Apotheker/eine Apothekerin während der Abgabezeiten durchgehend anwesend zu sein. Der Leiter/die Leiterin der öffentlichen Apotheke trägt die pharmazeutisch-fachliche Verantwortung dafür, dass
- 1. die apotheken- und arzneimittelrechtlichen Vorschriften eingehalten werden sowie
- 2. den allgemeinen Geboten der Hygiene und der pharmazeutischen Wissenschaft entsprochen wird.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2025
Gesetzesnummer
20003947
Dokumentnummer
NOR40267749
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