ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009
§ 33.
(1) Beeinträchtigt die Durchsetzung des Anspruchs des Bundes an den Unterhaltsschuldner dessen wirtschaftliche Fähigkeit, die Unterhalts- bzw. Rückersatzbeiträge an den Bund oder künftig unmittelbar an das Kind zu leisten, so kann mit dem Unterhaltsschuldner die Erfüllung seiner Zahlungspflicht in Teilbeträgen unter Vorbehalt des Rechtes vereinbart werden, im Fall des Ausbleibens einer Teilzahlung die sofortige Entrichtung aller noch aushaftenden Teilzahlungen zu fordern (Terminsverlust). Reicht dies nicht aus, so kann die Erfüllung der auf den Bund übergegangenen Unterhaltsforderungen bzw. der Rückersatzforderungen des Bundes längstens bis zu acht Jahren gestundet werden. Als letztes Mittel der Abhilfe kann der Präsident des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit der für die Angelegenheiten des Familienlastenausgleichs zuständigen Bundesministerin sowie mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen auf die Forderung ganz oder teilweise verzichten.
(2) Der Unterhaltsschuldner hat keinen Rechtsanspruch auf Zahlungserleichterungen nach Abs. 1.
ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Gesetzesnummer
10002710
Dokumentnummer
NOR40279831
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