§ 33 TBO 1978

Alte FassungIn Kraft seit 08.9.1978

§ 33

Bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes

(1) Die Bewilligung für bauliche Anlagen, die nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, wie Baustelleneinrichtungen, Unterkünfte in Notfällen, Veranstaltungszelte und dergleichen, darf nur für die voraussichtliche Dauer dieses Bestandes befristet, höchstens aber für die Dauer von fünf Jahren erteilt werden. Soweit dies für den Verwendungszweck erforderlich ist, kann diese Frist jeweils um höchstens weitere fünf Jahre verlängert werden.

(2) Bei der Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes kann die Behörde vom Vorliegen einzelner für die Erteilung der Bewilligung nach § 31 erforderlicher Voraussetzungen absehen, wenn öffentliche Interessen, wie insbesondere Interessen der Sicherheit von Menschen oder des Eigentums und des Schutzes des Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes, sowie Interessen der Nachbarn dem nicht entgegenstehen.

22.10.2025

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