§ 33
Bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes
(1) Die Bewilligung für bauliche Anlagen, die nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, wie Baustelleneinrichtungen, Unterkünfte in Notfällen, Veranstaltungszelte und dergleichen, darf nur für die voraussichtliche Dauer dieses Bestandes befristet, höchstens aber für die Dauer von fünf Jahren erteilt werden. Die Behörde hat auf Antrag des Inhabers der Bewilligung diese Frist um höchstens fünf Jahre zu verlängern, soweit dies der Verwendungszweck der Anlage erfordert und die im Abs. 2 angeführten Interessen dem nicht entgegenstehen.
(2) Bei der Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes kann die Behörde vom Vorliegen einzelner für die Erteilung der Bewilligung nach § 31 erforderlicher Voraussetzungen absehen, wenn öffentliche Interessen, wie insbesondere Interessen der Sicherheit von Menschen oder des Eigentums und des Schutzes des Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes, sowie Interessen der Nachbarn dem nicht entgegenstehen.
22.10.2025
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