Änderungsmeldungen
§ 33.
(1) Sportwissenschafter/innen, die in die Liste eingetragen sind, haben folgende schriftliche Meldungen samt den entsprechenden Nachweisen, binnen eines Monats zu erstatten:
- 1. Namensänderung,
- 2. Änderung oder Erwerb von akademischen Graden,
- 3. Änderung der Staatsangehörigkeit,
- 4. Änderung des Hauptwohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts,
- 5. Dienstgeberwechsel,
- 6. Beendigung der Berufsausübung in der Trainingstherapie.
(2) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in der Liste vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2024
Gesetzesnummer
20007997
Dokumentnummer
NOR40142506
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