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§ 33 MABG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Änderungsmeldungen

§ 33.

(1) Sportwissenschafter/innen, die in die Trainingstherapieliste eingetragen sind, haben folgende schriftliche Meldungen samt den entsprechenden Nachweisen, binnen eines Monats zu erstatten:

  1. 1. Namensänderung,
  2. 2. Änderung oder Erwerb von akademischen Graden,
  3. 3. Änderung der Staatsangehörigkeit,
  4. 4. Änderung des Hauptwohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts,
  5. 5. Dienstgeberwechsel,
  6. 6. Berufssitz(e),
  7. 7. Beendigung der Berufsausübung in der Trainingstherapie.

(2) Der/Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/in hat die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in der Trainingstherapieliste vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

20007997

Dokumentnummer

NOR40264087

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