vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 33 MABG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.2012

Änderungsmeldungen

§ 33.

(1) Sportwissenschafter/innen, die in die Liste eingetragen sind, haben folgende schriftliche Meldungen samt den entsprechenden Nachweisen, binnen eines Monats zu erstatten:

  1. 1. Namensänderung,
  2. 2. Änderung oder Erwerb von akademischen Graden,
  3. 3. Änderung der Staatsangehörigkeit,
  4. 4. Änderung des Hauptwohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts,
  5. 5. Dienstgeberwechsel,
  6. 6. Beendigung der Berufsausübung in der Trainingstherapie.

(2) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in der Liste vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

20007997

Dokumentnummer

NOR40142506

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)