Trainingstherapieverordnung
§ 34.
(1) Der/Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/in hat durch Verordnung
- 1. die für die Ausübung der Trainingstherapie erforderlichen Mindestanforderungen an die Ausbildung,
- 2. die für die Ausübung der Trainingstherapie zu erwerbenden Qualifikationen,
- 3. Universitätsstudien, die gemäß § 30 generell akkreditiert sind,
- festzulegen.
(2) Für die Prüfung der Universitätsstudien gemäß Abs. 1 Z 3 sind dem/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/in von den Universitäten, die das Studium „Sportwissenschaften“ anbieten
- 1. Studienpläne von Universitätsstudien „Sportwissenschaften“, die für eine generelle Akkreditierung geeignet erscheinen, sowie
- 2. Änderungen von Studienplänen, die bereits generell akkreditiert sind,
- vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2024
Gesetzesnummer
20007997
Dokumentnummer
NOR40264088
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