6. Abschnitt
Abstimmungsverfahren, Ermittlungs- und Überprüfungsverfahren
bei den Sprengel- und Gemeindewahlbehörden
§ 33*)
Festsetzung der Wahllokale und der Wahlzeiten
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat für jeden Wahlsprengel das Wahllokal sowie Beginn und Dauer der Stimmabgabe (Wahlzeit) zu bestimmen. Die Festsetzung der Wahlsprengel (§ 4 Abs. 4) und der Wahllokale sowie der Zahl der Wahlkommissionen für Gehunfähige (§ 8 Abs. 4) hat spätestens zwei Wochen nach dem Stichtag (§ 22 Abs. 1) zu erfolgen. Die Wahlzeit ist spätestens eine Woche vor dem Wahltag zu bestimmen. Wenn für Krankenanstalten oder Pflegeheime ein besonderer Wahlsprengel eingerichtet ist, so sind das Wahllokal und die Wahlzeit für jede dieser Einrichtungen besonders festzusetzen und nur dort bekannt zu machen.
(2) Die Wahlzeit ist so festzusetzen, dass die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wähler gesichert ist.
(3) Die Beschlüsse über die Festsetzung der Wahlsprengel und der Wahllokale sowie über die Zahl der Wahlkommissionen für Gehunfähige sind unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und überdies der Bezirkswahlbehörde und der Landeswahlbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die Kundmachung an der Amtstafel hat bis zum Ablauf des Wahltages zu dauern.
(4) Die Beschlüsse über die Festsetzung der Wahlzeit sind unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und an den Gebäuden der Wahllokale kundzumachen und überdies der Bezirkswahlbehörde und der Landeswahlbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die Kundmachung an der Amtstafel und an den Gebäuden der Wahllokale hat bis zum Ablauf des Wahltages zu dauern.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008
12.08.2019
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