6. Abschnitt
Abstimmungsverfahren, Ermittlungs- und
Überprüfungsverfahren bei den Sprengel- und Gemeindewahlbehörden
§ 33*)
Festsetzung der Wahllokale und der Wahlzeiten
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat für jeden Wahlsprengel das Wahllokal sowie Beginn und Dauer der Stimmabgabe (Wahlzeit) zu bestimmen. Die Festsetzung der Wahlsprengel (§ 4 Abs. 4) und der Wahllokale sowie der Zahl der Wahlkommissionen für Gehunfähige (§ 8 Abs. 4) hat spätestens zwei Wochen nach dem Stichtag (§ 22 Abs. 1) zu erfolgen. Die Wahlzeit ist spätestens vier Wochen vor dem Wahltag zu bestimmen. Wenn für Krankenanstalten oder Pflegeheime ein besonderer Wahlsprengel eingerichtet ist, so sind das Wahllokal und die Wahlzeit für jede dieser Einrichtungen besonders festzusetzen und nur dort bekannt zu machen.
(2) Die Wahlzeit ist so festzusetzen, dass die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wähler gesichert ist.
(3) Die Beschlüsse über die Festsetzung der Wahlsprengel und der Wahllokale sowie über die Zahl der Wahlkommissionen für Gehunfähige sind unverzüglich bis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes) und überdies der Bezirkswahlbehörde und der Landeswahlbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(4) Die Beschlüsse über die Festsetzung der Wahlzeit sind unverzüglich bis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes) und unverzüglich an den Gebäuden der Wahllokale kundzumachen und überdies der Bezirkswahlbehörde und der Landeswahlbehörde zur Kenntnis zu bringen.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 36/2009, 4/2022
21.01.2022
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
