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§ 33 LTWO 1998

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2022

4. Abschnitt

Wahlkarten und Briefwahl

Ort und Ausübung des Wahlrechtes

§ 33

(1) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich in dem Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

(2) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte gemäß § 34 Abs 1 oder 3 sind, können ihr Wahlrecht mittels Briefwahl auch außerhalb dieses Ortes ausüben.

(3) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 98/2022).

29.11.2022

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