4. Abschnitt
Wahlkarten
Ort und Ausübung des Wahlrechtes
§ 33
(1) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich in dem Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
(2) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte gemäß § 34 Abs 1 sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Ortes ausüben.
(3) Für Zwecke der Ausübung des Wahlrechtes durch Wahlkartenwähler anderer Wahlbezirke werden die Wahlbezirke mit folgenden Wahlbezirksnummern versehen:
Wahlbezirk Wahlbezirksnummer
Hallein 1
Salzburg-Stadt 2
Salzburg-Umgebung 3
St Johann im Pongau 4
Tamsweg 5
Zell am See 6
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