§ 33 GWG.

Alte FassungIn Kraft seit 27.8.1979

§ 33
Beurteilung der Gültigkeit von Stimmzetteln

(1) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn

  1. a) er dem § 31 nicht entspricht,
  2. b) auf ihm weder eine Parteibezeichnung (§ 32 Abs. 1 fit. a) noch ein auf einer Parteiliste aufscheinender Wahlwerber unzweifelhaft erkenntlich gemacht sind,
  3. c) er mehrere Parteibezeichnungen, auch solche, die in der Gemeinde nicht veröffentlicht wurden, enthält,
  4. d) er keine Parteibezeichnung, wohl aber Wahlwerber verschiedener Parteilisten enthält.

(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmen.

(3) Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert zählen als ein Stimmzettel. Die Stimme ist gültig,

  1. a) wenn sich in dem Wahlkuvert nur ein einziger gültiger Stimmzettel befindet oder
  2. b) für den Fall, daß sich in dem Wahlkuvert mehrere gültige Stimmen befinden, wenn alle gültigen Stimmzettel zusammen nicht nach Abs. 1 lit. c oder d ungültig sind.

(4) Als auf dem Stimmzettel nicht beigesetzt gelten

  1. a) entgegen § 32 Abs. 2 oder 3 durch Druck oder sonstige Vervielfältigung vorgenommene Beifügung oder Änderungen,
  2. b) entgegen § 32 Abs. 4 nicht ausreichend bezeichnete Wahlwerber,
  3. c) Wahlwerber, die einer anderen Parteiliste als der auf dem Stimmzettel bezeichneten entnommen sind,
  4. d) Zeichen oder Worte, die außer zur Bezeichnung von Parteien oder Wahlwerbern angebracht sind; dasselbe gilt von allfälligen Beilagen im Wahlkuvert.

11.10.2017

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