vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 33 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.1946

§ 33.

Wird in einer der im § 7, Abs (2), des Verf. G. G. 1930 genannten Angelegenheiten, ohne daß der Gerichtshof aus mindestens acht Stimmführern und dem Vorsitzenden besteht, die Frage der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung oder der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes aufgeworfen, so ist auf Verlangen auch nur eines Stimmführers das Verfahren abzubrechen und kann nur fortgesetzt werden, wenn der Gerichtshof die Beschlußfähigkeit nach § 7, Abs. (1), des Verf. G. G. 1930 aufweist.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2021

Gesetzesnummer

10000208

Dokumentnummer

NOR12003539

alte Dokumentnummer

N1194610149N

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)