§ 32.
Hat der Gerichtshof beschlossen, über die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung oder über die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes im Sinne der §§ 61 und 65 des Verf. G. G. 1930 von Amts wegen zu entscheiden, so wird das Verfahren in der Hauptsache unterbrochen. Es ist nach Fällung des Erkenntnisses über die Vorfrage fortzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2021
Gesetzesnummer
10000208
Dokumentnummer
NOR12003538
alte Dokumentnummer
N1194610148N
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