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§ 33 FGTV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2010

Prüfungen

§ 33

Flüssiggas-Tankstellen dürfen nur betrieben werden, wenn die für sie gemäß den nachfolgenden Bestimmungen vorgesehenen Prüfungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand durch Prüfer gemäß § 37 durchgeführt wurden. Die Prüfungen müssen vom Inhaber der Anlage gemäß § 1 veranlasst werden. Sie müssen sich insbesondere auf die Dichtheit und die Funktionstüchtigkeit der technischen Einrichtungen und Armaturen, der Flüssiggaspumpen sowie der Rohrleitungen erstrecken. Bei elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln in explosionsgefährdeten Bereichen müssen die Prüfungen zusätzlich auch die Explosionssicherheit der elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel umfassen.

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