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§ 37 FGTV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2010

Prüfer

§ 37

(1) Zur Durchführung der Prüfungen sind im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen:

  1. 1. für Druckgeräte (Flüssiggasbehälter und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung) und Baugruppen, die dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegen, ausschließlich Erstprüfstellen (benannte Stellen), Kesselprüfstellen und Werksprüfstellen gemäß dem Kesselgesetz,
  2. 2. akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr.468/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.I Nr.85/2002),
  3. 3. Einrichtungen des Bundes oder eines Bundeslandes oder von Körperschaften öffentlichen Rechts,
  4. 4. gesetzlich autorisierte Stellen,
  5. 5. Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Technische Büros – Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) des einschlägigen Fachgebietes,
  6. 6. Gewerbetreibende, die berechtigt sind, Flüssiggas-Tankstellen zu planen, herzustellen oder instandzuhalten (fachkundige Personen gemäß §2 Z13),
  7. 7. Gewerbetreibende, die berechtigt sind, die Elektroinstallation einschließlich der Blitzschutzanlage in Anlagen gemäß §1 zu planen, herzustellen oder instandzuhalten,

sofern nur validierte Prüfmethoden verwendet und die Mess- und Prüfergebnisse nachvollziehbar dokumentiert werden.

(2) Prüfungen gemäß § 35 Z 2, 3 und 9 dürfen auch von der verantwortlichen Person (§ 2 Z 12) vorgenommen werden.

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