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§ 35 FGTV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2010

Wiederkehrende Prüfungen

§ 35

Regelmäßig wiederkehrend zu prüfen sind:

  1. 1. Druckgeräte (ortsfeste Flüssiggasbehälter und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung) und Baugruppen, die dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegen, nach dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen;
  2. 2. in jedem Jahr, in dem eine Prüfung nach kesselrechtlichen Bestimmungen (Z 1) nicht vorzunehmen ist, alle unter Flüssiggasdruck stehenden, oberirdisch verlegten Anlagenteile der Flüssiggas-Tankstelle einschließlich der Absperreinrichtungen und Sicherheitseinrichtungen mindestens einmal durch äußere Kontrolle auf ordnungsgemäßen Zustand;
  3. 3. Flüssiggas-Zapfschläuche in Abständen von längstens drei Monaten auf sichtbare Beschädigungen;
  4. 4. Flüssiggas-Zapfschläuche nach sichtbaren Beschädigungen gemäß Z3, mindestens jedoch in Abständen von längstens einem Jahr durch eine Druckprobe mit einem Druck von mindestens 30bar (3MPa);
  5. 5. elektrische Anlagen, Installationen und elektrische Betriebsmittel, die Teil der Flüssiggas-Tankstelle sind, einschließlich der Erdungs- und Blitzschutzeinrichtungen in Abständen von längstens einem Jahr;
  6. 6. Tragbare Feuerlöscher gemäß §23 Abs.2 mindestens jedes zweite Kalenderjahr, längstens jedoch in Abständen von 27 Monaten auf ordnungsgemäßen Zustand;
  7. 7. Anlagen des kathodischen Korrosionsschutzes in Abständen von längstens drei Jahren, soferne diese Prüfungen nicht nach kesselrechtlichen Vorschriften gemäß Z1 erforderlich sind;
  8. 8. Flüssiggaswarneinrichtungen in Abständen von längstens einem halben Jahr auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktionstüchtigkeit und
  9. 9. Kennzeichnungen auf ihr Vorhandensein und ihre Aktualität mindestens ein Mal jährlich.

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