Pflichten der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Tätigkeiten
§ 33
(1) Die notifizierte Stelle hat Konformitätsbewertungen und Inspektionen entsprechend den Bedingungen ihrer Notifizierung und den Verfahren durchzuführen, die in diesem Gesetz und den zugehörigen Verordnungen festgelegt sind.
(2) Die notifizierte Stelle hat Konformitätsbewertungen und Inspektionen gemäßAnlage II durchzuführen.
(3) Die notifizierten Stellen haben interne Verfahren zu Beschwerden und Einsprüchen gegen ihre Entscheidungen festzulegen, im Rahmen ihrer Akkreditierung nachzuweisen und anzuwenden.
(4) Die notifizierte Stelle hat der notifizierenden Behörde gemäß § 26 zu melden:
- 1. jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung;
- 2. alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen der Notifizierung haben;
- 3. jedes Auskunftsersuchen über durchgeführte Konformitätsbewertungstätigkeiten oder Inspektionen, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten hat;
- 4. auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten oder Inspektionen sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen ist und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt hat.
(5) Die notifizierten Stellen haben den übrigen notifizierten Stellen in der Europäischen Union, die ähnlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung und Inspektion nachgehen und dieselben druckführenden Geräte abdecken, die negativen und auf Verlangen auch die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen mitzuteilen.
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