Beschwerden gegen notifizierte Stellen
§ 34.
(1) Bei der notifizierenden Behörde gemäß § 26 können Beschwerden gegen notifizierte Stellen eingebracht werden.
(2) Die notifizierende Behörde gemäß § 26 hat eine Beschwerde im Sinne des Abs. 1 zu prüfen und kann gegebenenfalls ein Verfahren gemäß § 30 Abs. 7 dieses Bundesgesetzes einleiten.
(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 festlegen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2024
Gesetzesnummer
20009418
Dokumentnummer
NOR40264748
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