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§ 34 Druckgerätegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.9.2024

Beschwerden gegen notifizierte Stellen

§ 34.

(1) Bei der notifizierenden Behörde gemäß § 26 können Beschwerden gegen notifizierte Stellen eingebracht werden.

(2) Die notifizierende Behörde gemäß § 26 hat eine Beschwerde im Sinne des Abs. 1 zu prüfen und kann gegebenenfalls ein Verfahren gemäß § 30 Abs. 7 dieses Bundesgesetzes einleiten.

(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 festlegen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2024

Gesetzesnummer

20009418

Dokumentnummer

NOR40264748

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