§ 33 AVG 1950

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1950

zum Fristenablauf vgl. BG BGBl. Nr. 37/1961 und das Europäische Übereinkommen über die Berechnung von Fristen, BGBl. Nr. 254/1983

§ 33.

(1) Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

zum Fristenablauf vgl. BG BGBl. Nr. 37/1961 und das Europäische Übereinkommen über die Berechnung von Fristen, BGBl. Nr. 254/1983

Schlagworte

Zivilkomputation, Sonntag, Hemmung, Fristablauf, Verlängerung

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10005221

Dokumentnummer

NOR12058432

alte Dokumentnummer

N4195011342Q

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