§ 33 AVG 1950

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

1. zum Fristenablauf vgl. BG BGBl. Nr. 37/1961 und das Europäische Übereinkommen über die Berechnung von Fristen, BGBl. Nr. 254/1983 2. ÜR: Art. IV Abs. 2, BGBl. Nr. 357/1990

§ 33.

(1) Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist.

(3) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

1. zum Fristenablauf vgl. BG BGBl. Nr. 37/1961 und das Europäische Übereinkommen über die Berechnung von Fristen, BGBl. Nr. 254/1983

2. ÜR: Art. IV Abs. 2, BGBl. Nr. 357/1990

Schlagworte

Zivilkomputation, Sonntag, Hemmung, Fristablauf, Verlängerung

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10005221

Dokumentnummer

NOR12062669

alte Dokumentnummer

N4199011585A

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