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§ 33 APG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.2.2023

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2023

§ 33.

(1) § 16 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.

(2) § 16 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2023 ist auch auf Pensionen aus eigener Pensionsversicherung mit einem Stichtag vor dem 1. Juli 2023 anzuwenden, wenn bei dieser Leistung eine Verminderung nach den §§ 5 Abs. 2 und 25 Abs. 5 festgestellt wurde. Gleiches gilt für Hinterbliebenenpensionen, die sich aus dieser Leistung ableiten. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

20003831

Dokumentnummer

NOR40251098

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