Ausnahme vom Wegfall der Alterspension infolge der Coronavirus-Pandemie
§ 32.
§ 9 Abs. 1 ist auf Antrag der pensionsbeziehenden Person oder aufgrund einer entsprechenden Mitteilung des Dienstgebers nicht auf Zeiträume in den Jahren 2020 bis 2022 und im ersten Halbjahr 2023 anzuwenden, in denen eine ab dem 11. März 2020 neu aufgenommene gesundheitsberufliche Erwerbstätigkeit ausschließlich zum Zweck der Bewältigung der Coronavirus-Pandemie aufgenommen und ausgeübt wird.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Gesetzesnummer
20003831
Dokumentnummer
NOR40249217
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