Verbringung von umschlossenen radioaktiven Quellen in und aus Drittstaaten
§ 33.
(1) Vor der Verbringung von umschlossenen radioaktiven Quellen aus Drittstaaten nach Österreich hat die Empfängerin/der Empfänger im Wege des Zentralen Quellenregisters eine Bestätigung der zuständigen Behörde einzuholen, dass sie/er aufgrund einer entsprechenden Bewilligung bzw. Zulassung zum Bezug berechtigt ist.
(2) Im Wege des Zentralen Quellenregisters sind zu übermitteln:
- 1. Angaben zu den Quellen:
- a) Radionuklide,
- b) Höchstaktivität jeder einzelnen Quelle,
- c) Anzahl der Quellen;
- 2. Angaben zur Empfängerin/zum Empfänger:
- a) Name und Adresse,
- b) Ansprechperson,
- c) Geschäftszahl der Bewilligung bzw. Zulassung, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum, gegebenenfalls Gültigkeitsdauer;
- 3. Angaben zur Besitzerin/zum Besitzer im Drittstaat:
- a) Name und Adresse,
- b) Ansprechperson;
- 4. Bestätigung der Empfängerin/des Empfängers über die Richtigkeit der Angaben sowie die Einhaltung aller nationalen Vorschriften.
(3) Vor der Verbringung von umschlossenen radioaktiven Quellen aus Österreich in Drittstaaten hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber, die Inhaberin/der Inhaber einer Bauartzulassung bzw. die Verwenderin/der Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes eine Bestätigung der zuständigen Behörde im Drittstaat einzuholen, dass die Empfängerin/der Empfänger zum Bezug berechtigt ist. Diese Bestätigung ist an das Zentrale Quellenregister zu übermitteln.
(4) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 oder 3 kann für mehr als eine Verbringung eingeholt werden, sofern
- 1. die Quellen dieselben physikalischen und chemischen Eigenschaften aufweisen,
- 2. die Quellen ähnliche Aktivitätswerte haben und
- 3. dieselben Personen daran beteiligt und dieselben zuständigen Behörden damit befasst sind.
Die Bestätigung gemäß Abs. 1 oder 3 ist für längstens drei Jahre gültig.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20011249
Dokumentnummer
NOR40225435
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