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§ 34 AllgStrSchV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Weitergabe von radioaktiven Quellen

§ 34.

Die innerstaatliche Weitergabe von radioaktiven Quellen ist nur zulässig, sofern die Empfängerin/der Empfänger über eine entsprechende Bewilligung verfügt.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225436

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