Mündliche Prüfung
§ 32c.
(1) Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Angewandte Mode- und Fachtheorie“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mode- und Fachtheorie“ gemäß Abs. 1 umfasst die Pflichtgegenstände „Textiltechnologie“, „Kund/innenberatung“, „Schnittkonstruktion, Modellgestaltung und Schnittoptimierung“ sowie „Werkstätte und Fertigungstechnik“.
Schlagworte
Modetheorie
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2020
Gesetzesnummer
20007846
Dokumentnummer
NOR40227201
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