zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 4
4. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode
(einschließlich des Aufbaulehrganges) Diplomarbeit
§ 33.
Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
- 1. die besuchte schulautonome Vertiefung oder
- 2. die besuchte schulautonome Vertiefung und den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“ oder
- 3. zwei Pflichtgegenstände aus dem Cluster „Produktentwicklung und Produktion“ oder
- 4. höchstens zwei Pflichtgegenstände aus dem Cluster „Produktentwicklung und Produktion“ und einen weiteren Pflichtgegenstand.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2022
Gesetzesnummer
20007846
Dokumentnummer
NOR40207340
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)