Zum Inkrafttreten des Abs. 4 siehe Art. 81a und die do. Anmerkung.
§ 32b
Kontrollausschuss
(1) Dem Kontrollausschuss (Art. 23 Abs. 2 L-VG) obliegen insbesondere die Beratung und Beschlussfassung der Prüfberichte, Projektkontrollberichte und Jahresberichte des Landesrechnungshofes sowie der Maßnahmenberichte der Landesregierung. Weiters obliegt dem Kontrollausschuss die Vorberatung des Landesrechnungsabschlusses der Landesregierung und der Berichte des Rechnungshofes.
(2) Im Zuge seiner Beratungen der Berichte des Landesrechnungshofes und der Landesregierung kann der Kontrollausschuss vom Landesrechnungshof oder von der Landesregierung zusätzliche Erhebungen oder Auskünfte verlangen.
(3) Nach erfolgter Kenntnisnahme hat der Ausschuss die Prüfberichte, Maßnahmenberichte und Jahresberichte dem Landtag zur Behandlung zuzuleiten. Von der Zuleitung an den Landtag sind die gemäß Art. 52 Abs. 2 und 4 L-VG bezeichneten Teile der Berichte auszuschließen, sofern der Kontrollausschuss nicht Anderes beschließt.
(4) Hinsichtlich der Projektkontrollberichte kommt dem Kontrollausschuss eine Erledigungsbefugnis ohne Befassung des Landtages zu. Der Ausschuss hat dem Landtag jährlich einen Bericht hinsichtlich jener Angelegenheiten gemäß Art. 22 Abs. 4 L-VG zu erstatten, in denen ihm eine Erledigungsbefugnis ohne Befassung des Landtages zukommt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 42/2015
10.06.2015
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