§ 32b GeoLT 2005

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.2016

Zum Inkrafttreten des Abs. 4 siehe Art. 81a und die do. Anmerkung.

§ 32b

Kontrollausschuss

(1) Dem Kontrollausschuss (Art. 23 Abs. 2 L-VG) obliegen insbesondere

  1. 1. die Vorberatung über
  1. a) einschlägige Berichte des Rechnungshofes einschließlich der zu diesen erstatteten Äußerungen der Landesregierung (Art. 127 Abs. 5 bis 7 B-VG),
  2. b) Prüfberichte des Landesrechnungshofes (Art. 52 Abs. 2 und 6 L-VG),
  3. c) Jahresberichte des Landesrechnungshofes (Art. 57 Abs. 1 L-VG),
  4. c) Tätigkeitsberichte des Landesrechnungshofes (Art. 57 Abs. 2 L-VG),
  5. d) Maßnahmenberichte der Landesregierung (Art. 52 Abs. 4 L-VG),
  6. d) den Landesrechnungsabschluss;
  1. 2. die Beratung und Beschlussfassung über Projektkontrollberichte des Landesrechnungshofes (Art. 54 Abs. 3 L-VG).(2) Im Zuge seiner Beratungen der Berichte des Landesrechnungshofes und der Landesregierung kann der Kontrollausschuss vom Landesrechnungshof oder von der Landesregierung zusätzliche Erhebungen oder Auskünfte verlangen.

(2) Im Zuge seiner Beratungen der Berichte des Landesrechnungshofes und der Landesregierung kann der Kontrollausschuss vom Landesrechnungshof oder von der Landesregierung zusätzliche Erhebungen oder Auskünfte verlangen.

(3) Nach erfolgter Kenntnisnahme hat der Kontrollausschuss die Maßnahmenberichte und Jahresberichte dem Landtag zur Behandlung zuzuleiten. Von der Zuleitung an den Landtag sind die gemäß Art. 52 Abs. 4 L-VG bezeichneten Berichtsteile auszuschließen, sofern der Kontrollausschuss nicht Anderes beschließt.

(4) Hinsichtlich der Projektkontrollberichte kommt dem Kontrollausschuss eine Erledigungsbefugnis ohne Befassung des Landtages zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 107/2016

22.08.2016

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