§ 32.
Die Höhe des zu entschädigenden Verlustes für die im § 29 Z. 3 genannten Kunstgegenstände und Sammlungen ist mit 10 vom Hundert des gemeinen Wertes nach den Preisverhältnissen in Österreich zum 8. Mai 1945 zu bestimmen. Der gemäß § 28 umgerechnete Betrag darf jedoch für die im Vermögen eines Eigentümers entstandenen Verluste insgesamt 100.000 S nicht übersteigen.
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2023
Gesetzesnummer
10000553
Dokumentnummer
NOR12007966
alte Dokumentnummer
N11974137940
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