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§ 32 Verteilungsgesetz Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

§ 32.

Die Höhe des zu entschädigenden Verlustes für die im § 29 Z. 3 genannten Kunstgegenstände und Sammlungen ist mit 10 vom Hundert des gemeinen Wertes nach den Preisverhältnissen in Österreich zum 8. Mai 1945 zu bestimmen. Der gemäß § 28 umgerechnete Betrag darf jedoch für die im Vermögen eines Eigentümers entstandenen Verluste insgesamt 100.000 S nicht übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2023

Gesetzesnummer

10000553

Dokumentnummer

NOR12007966

alte Dokumentnummer

N11974137940

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