§ 32 TSBB-AV

Alte FassungIn Kraft seit 23.7.2010

4. Abschnitt

Durchführung von Anpassungslehrgängen,
Eignungsprüfungen und Aufschulungslehrgängen

§ 32

Anpassungslehrgang

(1) Der Anpassungslehrgang ist im Rahmen eines Ausbildungslehrganges des entsprechenden Sozialbetreuungsberufes zu absolvieren.

(2) Die Anerkennungswerber dürfen im Rahmen des Anpassungslehrganges nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erwerbenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen.

(3) Die §§ 8 bis 11, 12 Abs. 1 bis 3, 13 bis 18 und 19 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.

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