§ 16
Dispensprüfung
(1) Ist ein Auszubildender in den Ausbildungsgegenständen nach § 14
- a) an der Teilnahme von mehr als einem Drittel der vorgeschriebenen Unterrichtsstunden verhindert oder
- b) werden die Leistungen trotz Teilnahme mit „nicht genügend“ beurteilt,
- hat der Auszubildende im Rahmen einer Dispensprüfung den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen.
(2) Die Leistungen der Auszubildenden im Rahmen einer Dispensprüfung sind mit
- a) „erfolgreich teilgenommen“ oder
- b) „nicht genügend“
- zu beurteilen. Über eine Dispensprüfung ist von der Lehrkraft ein schriftliches Prüfungsprotokoll zu führen, welches insbesondere die Prüfungsfragen und die Prüfungsbeurteilung zu beinhalten hat.
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