Übergangsregelungen für den Kleinhandel mit Hanfblüten
§ 32.
(1) Abweichend von § 5 Abs. 1 und 4 ist bis zum Ablauf des 31. Dezembers 2028 für Fachgeschäfte für Hanfprodukte, die zum 10. Jänner 2025 überwiegend mit suchtmittelrechtlich zulässigen Hanfblüten mit einem THC‑Gehalt von höchstens 0,3 % gehandelt haben, eine Wiederaufnahme des Kleinhandels mit solchen Hanfblüten zulässig. Abweichend von § 2 Z 2 und Z 5 liegt in solchen Fällen weder ein Großhandel noch eine Tabaktrafik vor.
(2) Betriebe gemäß Abs. 1 dürfen nur auf Grund einer aufrechten Hanf-Lizenz der Monopolverwaltung GmbH betrieben werden.
(3) Die Monopolverwaltung GmbH hat auf Antrag eine Hanf-Lizenz gemäß Abs. 2 auszustellen, es sei denn, dass
- 1. der Bewerber nicht voll geschäftsfähig ist oder begründete Zweifel an seiner Fähigkeit bestehen, den Betrieb ordnungsgemäß zu führen;
- 2. der Bewerber über keine Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe am betreffenden Standort verfügt;
- 3. der Bewerber wegen Abgabenhinterziehung, Schmuggels, Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, vorsätzlicher Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes vorsätzlichen Eingriffs in ein staatliches Monopolrecht oder vorsätzlicher Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes bestraft wurde, über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 5 000 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, die Bestrafung nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Bestraften die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Handels mit Hanfblüten zu befürchten ist; dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschließungsgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden;
- 4. wenn der Bewerber von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972) unterliegt oder unterliegen würde und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen Handlung oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Handels mit Hanfblüten zu befürchten ist; dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Ausschließungsgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(4) Die Bewerbung ist elektronisch bei der Monopolverwaltung GmbH einzubringen. Ihr sind anzuschließen:
- 1. Urkunden, die dem Nachweis über Namen, Firma, Geschäftslokal, Gewerbeberechtigung und das Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen dienen;
- 2. eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als sechs Monate sein darf;
- 3. falls eine juristische Person oder Personenvereinigung einen Antrag stellt, ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf.
(5) Urkunden, die nicht in einer Amtssprache abgefasst sind, sind in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
(6) § 14 Abs. 7 letzter Satz, § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 2 letzter Satz, § 24 Abs. 4, § 29, § 30 Abs. 7, § 31, § 36 Abs. 4 und 7 bis 13, § 37 Abs. 3, § 38 Abs. 1 bis 3 sowie § 39 finden auf Fachgeschäfte gemäß Abs. 1 entsprechend Anwendung. Sie dürfen Hanfblüten nur aus den folgenden Herkunftsquellen beziehen:
- 1. von Großhändlern;
- 2. von einem anderen Fachgeschäft gemäß Abs. 1 oder Tabaktrafikanten, anlässlich und in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Aufgabe von dessen Betrieb.
(7) Dieses Bundesgesetz findet keine Anwendung auf Hanfprodukte, die zu Ölen, Kosmetika oder Lebensmitteln verarbeitet werden sollen, wenn ihre Beschaffenheit eine Verwendung zum Rauchen oder zu einer ähnlichen Einnahme oder zur Herstellung von Tabakerzeugnissen ausschließt.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
10005006
Dokumentnummer
NOR40273451
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