§ 32.
(1) Die Ausschreibung der Wahl des Fachausschusses ist von den Dienststellenwahlausschüssen des Fachausschußbereiches zugleich mit der Ausschreibung der Wahl des Dienststellenausschusses in der gleichen Art wie die Ausschreibung dieser Wahl kundzumachen.
(2) Die Wahlkundmachung im Sinne des § 5 Abs. 2 hat auch die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Fachausschusses, den Hinweis, daß Wahlvorschläge schriftlich beim Vorsitzenden des Fachwahlausschusses spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltage eingebracht werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden, den Hinweis, daß die Wahlvorschläge nicht mehr Bewerber (Wahlwerber) enthalten dürfen, als die vierfache Zahl der zu wählenden Mitglieder des Fachausschusses, widrigenfalls jene Wahlwerber, die diese Zahl überschreiten, als nicht angeführt gelten und die Mindestzahl der Unterschriften von zum Fachausschuß Wahlberechtigten, die jeder Vorschlag aufweisen muß, zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2019
Gesetzesnummer
10008219
Dokumentnummer
NOR40218388
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