Nichtigkeit
§ 32.
Die Nichtigkeit der Wahl kann bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses jederzeit auch durch Klage auf Feststellung beim Gericht geltend gemacht werden. Das Urteil des Gerichts über die Nichtigkeit der Wahl hat bindende Wirkung.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2026
Gesetzesnummer
10009010
Dokumentnummer
NOR12111796
alte Dokumentnummer
N6199656189J
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