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§ 32 PBVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Nichtigkeit

§ 32.

Die Nichtigkeit der Wahl kann bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses jederzeit auch durch Klage auf Feststellung beim Gericht geltend gemacht werden. Das Urteil des Gerichts über die Nichtigkeit der Wahl hat bindende Wirkung.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10009010

Dokumentnummer

NOR12111796

alte Dokumentnummer

N6199656189J

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