§ 32.
(1) Ein neu ernannter Notar darf sein Amt nicht vor Ablegung des vorgeschriebenen Eides ausüben, ein Notar, welcher an eine andere Stelle übersetzt worden ist, nicht früher, als er zur Uebernahme seiner neuen Stelle für berechtigt erklärt ist (§§. 16, 17).
(2) Der Notar kann sein Amt mit Wirksamkeit nicht fortsetzen
- a) in den Fällen des § 19 Abs. 1 lit. b, c, d und f, sobald ihm der Enthebungsbescheid des Bundesministeriums für Justiz zugestellt worden ist,
- b) im Falle des § 19 Abs. 1 lit. e, sobald sein Amt erloschen ist,
- c) in den Fällen des § 19 Abs. 1 lit. g sowie im Falle der Suspension oder der Entsetzung vom Amte (§§ 158, 180), sobald die gerichtliche Entscheidung darüber rechtskräftig wird.
(3) Eine diesen Vorschriften zuwider aufgenommene Notariatsurkunde hat nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde. Eine Verwendung der elektronischen Beurkundungssignatur oder der elektronischen Notarsignatur, die diesen Vorschriften widerspricht, entfaltet nicht die Wirkungen der elektronischen Beurkundungssignatur oder der elektronischen Notarsignatur.
ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005
Schlagworte
Übernahme
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40072133
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