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§ 32 NAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

Selbständige Erwerbstätigkeit

§ 32.

Mit Ausnahme der Fälle des § 2 Abs. 1 Z 7 und des § 20d Abs. 8 AuslBG bedarf die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ‑ unbeschadet zusätzlicher Berechtigungen nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen ‑ der Ausstellung eines Aufenthaltstitels mit entsprechendem Zweckumfang.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40245635