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§ 32 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.2020

Behörden

§ 32.

(1) Sachlich zuständige Schulbehörde für die Schulen und Schülerheime gemäß § 1 ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

(2) Sachlich zuständige Schulbehörde für die Angelegenheiten der Schulerrichtung,‑erhaltung und ‑auflassung sowie sachlich zuständige Behörde für das Lehrerdienstrecht ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus.

Schlagworte

Schulerhaltung, Schulauflassung

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020

Gesetzesnummer

10009289

Dokumentnummer

NOR40225196

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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