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§ 1 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2007

I. HAUPTSTÜCK

Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1.

Dieses Bundesgesetz gilt für die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten einschließlich der Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind.

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