§ 32 L-DBG

Alte FassungIn Kraft seit 13.5.2016

§ 32*)
Behörde

Behörde im Sinne des dritten Abschnittes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nach den den jeweiligen Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften in Angelegenheiten des Berufszuganges zuständige Behörde.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016

13.05.2016

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